Allgemeine Geschäfts­bedingungen PAWAQ GmbH

1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) gelten für alle Verträge der PAWAQ GmbH, außer es wurde anderes explizit vereinbart.

1.2 Unter einem Vertrag ist jedwede Beauftragung zur Leistungserbringung (bestätigtes Angebot, Auftrag, Bestellung, Service- oder auch Wartungsvertrag) zu verstehen, insbesondere Dienstleistungen in der Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten unter Einhaltung der beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil bildenden Service Level Agreements (SLAs).

1.3 Diese AGB gelten uneingeschränkt, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Allfälligen Einkaufs- bzw. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen, diese sind kein Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird von PAWAQ ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn PAWAQ einem späteren Vertragsdokument, in welchem auf andere Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, diesbezüglich nicht mehr widerspricht. Die AGB gelten auch bei stillschweigender Annahme eines Angebots. Sämtliche Angebote von PAWAQ sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.

1.4 Auch ohne wiederholende Berufung auf die AGB werden zukünftige Nachtrags-, Zusatz- oder Folgeaufträge mit dem Vertragspartner ausschließlich auf Grundlage dieser AGB geschlossen.

1.5 Bestellungen jeder Art, insbesondere die mündlich oder telefonisch angenommenen, werden von PAWAQ nur mit Vorbehalt der vollen Anerkennung dieser AGB angenommen.

1.6 Sofern PAWAQ auf Wunsch des Vertragspartners Leistungen/Lieferungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausnahmslos zwischen dem Vertragspartner und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande.

2. MITWIRKUNGSPFLICHT DES VERTRAGSPARTNERS

2.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich PAWAQ alle für das Projekt erforderlichen Informationen, Unterlagen, Vorgänge und Umstände mitzuteilen. Dem Vertragspartner obliegt in diesem Zusammenhang die Pflicht zur Offenbarung aller wirtschaftlichen Verhältnisse und sonstiger faktischen Umstände, die für eine ordnungsgemäße Vertragsleistung relevant sein könnten. Hierzu gehören insbesondere Umstände, die thematisch in der Branche des Vertragspartners angesiedelt sind und sich für PAWAQ nicht sofort erschließen, weshalb auch diesbezügliche Nachfragen von PAWAQ nicht erfolgen können und auch nicht zu erfolgen haben.

2.2 Darüber hinaus gilt diese Informationspflicht des Vertragspartners auch für solche Umstände, die erst während der Tätigkeit von PAWAQ beim Vertragspartner bekannt werden. PAWAQ setzt voraus, dass die vom Vertragspartner bereitgestellten Informationen richtig und vollständig und daher seitens PAWAQ nicht zu überprüfen sind. Auf Verlangen von PAWAQ hat der Vertragspartner die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen, Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

2.3 Der Vertragspartner wird insbesondere auch alle softwarespezifischen Änderungen, welche einen Vertragsbestandteil beeinflussen könnten und die er selbst oder durch Dritte vorgenommen hat („Eigenentwicklungen“), unverzüglich PAWAQ schriftlich mitteilen. Sofern PAWAQ durch Eigenentwicklungen Supportmehraufwand entsteht, trägt der Vertragspartner die hieraus resultierenden Kosten gemäß der vereinbarten gültigen Preise.

2.4 Auch auftretende Störungen, Fehler oder Gefahren im eigenen System, wie z.B. die Kompromittierung der Daten oder Malware (Schadprogramme), sind PAWAQ vom Vertragspartner umgehend mitzuteilen und nachvollziehbar zu dokumentieren, um ein mögliches Risiko für den Gesamtbetrieb der Leistungen seitens PAWAQ zu verhindern. Etwaige erforderliche Unterlagen für die Fehlerbeseitigung sind PAWAQ zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, den Aufforderungen von PAWAQ gegebenenfalls Folge zu leisten, um weiteren Schaden zu minimieren. Auf Aufforderung von PAWAQ wird der Vertragspartner für Störungsmeldungen das PAWAQ TICKET REQUEST System (RT) verwenden.

2.5 Neben den zuvor genannten Pflichten ist der Vertragspartner außerdem verpflichtet, PAWAQ bei der Leistungserbringung nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Der Vertragspartner stellt PAWAQ kostenlos und termingerecht alle für die Erfüllung der Vertragsleistungen erforderlichen Mitarbeiter zur Verfügung.  Des Weiteren werden vom Vertragspartner kostenlos und termingerecht alle für die Vertragsleistung erforderlichen, richtigen und verbindlichen Unterlagen, Daten, Zugänge und Informationen zur Verfügung gestellt und die erforderlichen technischen Einrichtungen eingerichtet.

2.6 Werden Vertragsleistungen in den Räumlichkeiten des Vertragspartners oder dessen Kunden erbracht, so werden den Mitarbeitern von PAWAQ ausreichend Arbeitsplätze und notwendige Arbeitsmittel (z.B. Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, etc.), Stellflächen für Anlagen, sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Arbeitsschutz, Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Vertragspartner stellt außerdem sicher, dass PAWAQ bzw. deren Mitarbeiter und/oder durch PAWAQ beauftragten Dritte während der Leistungserbringung der ungehinderte Zutritt ermöglicht wird und für die Mitarbeiter von PAWAQ angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit getroffen werden; insbesondere sind vom Vertragspartner die geltenden gesetzlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten.

2.7 Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.

2.8 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen von PAWAQ erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.

2.9 Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang von PAWAQ enthalten ist, wird der Vertragspartner auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen. Der Vertragspartner befolgt die von PAWAQ erteilten Hinweise bezüglich Beschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern. Gegebenenfalls wird der Vertragspartner Checklisten von PAWAQ verwenden.

2.10 PAWAQ ist berechtigt, die Vertragsleistung per Fernwartung zu erbringen. Der Vertragspartner hat einen dem Stand der Technik angemessenen Kommunikationsstandard, insbesondere geeignete Hard- und Software bereitzustellen und PAWAQ den Zugriff auf die Applikationen zur Erfüllung der Vertragsleistung zu ermöglichen.

2.11 Der Vertragspartner hat sämtliche Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte zu wahren; dies gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht. Es obliegt ausschließlich dem Vertragspartner, sich über den Inhalt der entsprechenden Softwarelizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller (Lizenzgeber) Kenntnis zu verschaffen. Der Vertragspartner unterwirft sich diesen Lizenzbedingungen jedenfalls dadurch, dass er oder von ihm Beauftragte jene Handlung vornehmen oder vornehmen lassen, die der jeweilige Softwarehersteller als Zustimmungserklärung bestimmt hat. Über ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners stellt PAWAQ die entsprechenden Lizenzbedingungen vorweg zur Verfügung.

2.12 Der Vertragspartner stellt sicher, dass die Hard- und Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der jeweiligen Dokumentation betrieben wird. Ebenso hat der Vertragspartner für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der Vertragspartner ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich.

2.13 Weiters verpflichtet sich der Vertragspartner alle einschlägigen Gesetze (insbesondere das Pornographie- und Verbotsgesetz, das StGB, das DSG 2000, das TKG 2003, das Medien- und Urheberrechtsgesetz sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu beachten und gegenüber jedermann die alleinige Verantwortung für die Einhaltung derselben zu übernehmen.

2.14 Sämtliche vom Vertragspartner zu erbringenden Leistungen sind auch im Falle einer Mängelbeseitigung zu erbringen.

2.15 Der Vertragspartner wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass PAWAQ in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird.

2.16 Erfüllt der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von PAWAQ erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Zeitpläne für die von PAWAQ zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der Vertragspartner wird die PAWAQ hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den bei PAWAQ jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten. PAWAQ ist weiters berechtigt im Falle eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten vom jeweiligen Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.

2.17 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern von PAWAQ Weisungen – gleich welcher Art – zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den von PAWAQ benannten Ansprechpartner herantragen.

3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1 Die vom Vertragspartner zu zahlenden Preise oder Vergütungen verstehen sich in EURO und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 PAWAQ wird die Vergütungen bei Lieferung und Abnahme der jeweiligen Vertragsleistungen in Rechnung stellen, wobei sich der Vertragspartner verpflichtet, diese nach Fertigstellung unverzüglich abzunehmen. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme, Services und/oder Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist PAWAQ berechtigt, nach der Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Teilleistung Rechnung zu legen. Die kleinste Verrechnungseinheit sind 15 Minuten.

3.3 Die von PAWAQ gelegten Rechnungen zuzüglich Umsatzsteuer sind prompt ab Rechnungsdatum ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig. Bereits geleistete Abschlagszahlungen werden in Abzug gebracht.

3.4 Der Vertragspartner ist einverstanden, dass Rechnungen von PAWAQ an ihn auch elektronisch übermittelt werden.

3.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem PAWAQ über sie verfügen kann.

3.6 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die weitere Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch PAWAQ. Im Falle eines Zahlungsverzuges auch von Teilrechnungen und Akontozahlungen von zwei Wochen ist PAWAQ nach einmaliger Mahnung und Setzung einer Nachfrist von einer Woche berechtigt, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle von Teilzahlungen ist PAWAQ weiters berechtigt, Terminverlust geltend zu machen und den gesamten noch offenen Rechnungsbetrag fällig zu stellen.

3.7 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gelangen weiters Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zur Verrechnung. Darüber hinaus ist der Vertragspartner für den Fall des Zahlungsverzugs verpflichtet, die entstehenden Mahn- und Inkassospesen sowie sämtliche sonstigen mit dem Zahlungsverzug zusammenhängende Nebenkosten zu ersetzen.

3.8 Sonstige für die Erbringung der Vertragsleistung erforderlichen Lieferungen/Leistungen (z.B. Equipment, Software-Lizenzen, Datenleitungen, Rufbereitschaft) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Streamer, Tapes, Magnetbandkassetten, etc.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.

3.9 Bei Standardprogrammen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise, sofern diese nicht in einer allfälligen Auftragsbestätigung festgelegt wurden. Auftragserweiterungen werden bei allen anderen Leistungen laut Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem, dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, werden von den Vertragspartnern entsprechend berücksichtigt.

3.10 Die Kosten für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Vertragspartner nach den jeweils gültigen Sätzen gesondert in Rechnung gestellt. Die genannten Sätze ändern sich entsprechend der Preisgleitklausel in Punkt 7. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

3.11 Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Zölle, Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der Vertragspartner. Sollte PAWAQ für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der Vertragspartner PAWAQ schad- und klaglos halten.

4. INDEXIERUNG/PREISANPASSUNG

4.1 Die Höhe des Entgelts bzw. der Preis für die beauftragten Leistungen ergibt sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, aus dem jeweils mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Vertrag samt Anlagen.

4.2 Kostensteigerungen (z.B. Lohn- und Lohnnebenkosten, Ausbildungskosten, Sachkosten, Einkaufspreise, Gemeinkosten, Bezugskosten, Telefonkosten und -gebühren, Fahrt- und Reisekosten, Spesen) oder die Einschränkung von Fördermitteln können in einem der Erhöhung entsprechenden Umfang an den Vertragspartner weitergegeben werden. Der Vertragspartner ist über die Ursachen zeitnah zu informieren, wobei diese Anpassung für den noch verbleibenden Zeitraum dieses Vertragsjahres aliquot erfolgt. Sollten sich die gesetzlichen Grundlagen für Einfuhrabgaben oder ähnliches zwischen Vertragsabschluss und Erbringung der Vertragsleistung ändern, ist PAWAQ ebenfalls berechtigt, die Preise bzw. Vergütungen in der entsprechenden Höhe anzupassen.

4.3 Sollte die Preiserhöhung gemäß Punkt 7.2. pro Vertragsjahr 10 % nicht übersteigen, hat der Vertragspartner aus Anlass dieser Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 10 % pro Vertragsjahr ist der Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vierzehn Tagen zu kündigen. Anderenfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart. Ein solches Recht steht dem Kunden, der nicht Verbraucher ist, aber nicht zu, wenn die Preiserhöhung nur auf veränderte Wechselkurse, gestiegene Lohnkosten und gestiegene Einkaufspreise für Verbrauchsmaterial zurückzuführen ist.

4.4 Für die mit dem Vertragspartner jeweils vertraglich vereinbarten Preise bzw. Vergütungen wird eine jährliche Wertsicherung vereinbart. Als Berechnungsmaß der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 bzw. der von Amts wegen an seine Stelle tretende Index. Die wertsicherungsbedingte Preisanpassung erfolgt immer am 01.01. jedes Kalenderjahres und wird automatisch wirksam. Bei Verträgen, welche im letzten Quartal eines Jahres (zwischen 01.10.und 31.12.) abgeschlossen wurden, erfolgt die Anpassung per 01.01. des übernächsten Jahres (Bespiel: Vertragsabschluss 01.10.2014; nächste Indexanpassung somit am 01.01.2016). Als Bezugsgröße für die Anpassungen dient die für den ersten Tag des Jahres bekannt gegebene Indexzahl. Alle Veränderungsraten werden auf eine gerundete Dezimalstelle berechnet. Der Nachweis der Erhöhung durch Indexierung wird von PAWAQ geführt. Eine aus welchen Gründen immer unterlassene Preisanpassung durch PAWAQ bedeutet keinen Verzicht von PAWAQ auf das Recht zur Anpassung an sich. Das Absinken der Preise bzw. Vergütungen unter die jeweils in den Verträgen und Anhängen vereinbarten Preise ist in jedem Fall ausgeschlossen.

5. AUFRECHNUNG

5.1 Der Vertragspartner darf nur mit von PAWAQ unbestrittenen bzw. schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

5.2 Jegliche Zurückbehaltung von vertraglichen Leistungen des Vertragspartners wird ausgeschlossen. Insbesondere ist der Vertragspartner nicht berechtigt, Zahlungen an PAWAQ wegen nicht vollständig erbrachter Vertragsleistungen bzw. wegen allfälliger Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche zurückzubehalten.

6. NUTZUNGSRECHTE AN SOFTWAREPRODUKTEN & UNTERLAGEN

6.1 Der Vertragspartner sichert zu, dass er betreffend die von ihm für die Durchführung der Vertragsleistung der PAWAQ zur Verfügung gestellten Werke über sämtliche Urheberund/oder sonstigen Rechte verfügt und PAWAQ somit in keine fremden Urheber- und/oder sonstigen Rechte eingreift.

6.2 Der Vertragspartner darf die Ergebnisse erbrachter Vertragsleistungen nach Bezahlung ausschließlich für eigene Zwecke verwenden, wobei auch die Nutzung der Ergebnisse für Unternehmen, an denen der Vertragspartner maßgeblich beteiligt ist, einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Vertragspartner und PAWAQ. Der Vertragspartner darf die Ergebnisse erbrachter Vertragsleistungen nach Bezahlung ausschließlich für eigene Zwecke verwenden, wobei auch die Nutzung der Ergebnisse für Unternehmen, an denen der Vertragspartner maßgeblich beteiligt ist, einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Vertragspartner und PAWAQ bedarf. Im Übrigen bleiben alle Nutzungsrechte in allen Nutzungsarten bei PAWAQ.

6.3 Bei verkaufter Software erhält der Vertragspartner das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die verkaufte Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation am vereinbarten Aufstellungsort zu benutzen. Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung dieser Hardware, bei selbständiger Software, ausschließlich auf die im Vertrag nach Typ, Anzahl und Aufstellungsort definierte Hardware beschränkt. Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten. Ohne dessen schriftliches Einverständnis ist der Vertragspartner insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen. Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf Stand-Alone-PCs ist für jeden PC grundsätzlich eine Lizenz erforderlich. Soweit die bestimmungsgemäße Benutzung den gleichzeitigen Einsatz auf mehr als einem Arbeitsplatz umfassen soll, bedarf dies der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Benutzung von Software auf nicht vertragsgegenständlicher Hardware darf nur aufgrund einer gesonderten, schriftlichen und entgeltlichen Vereinbarung erfolgen.

6.4 Für die Erstellung von Individualprogrammen und Individualschulungen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die PAWAQ aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausgearbeitet hat bzw. solche, die der Vertragspartner zur Verfügung stellt, verbindlich. Eine von PAWAQ ausgearbeitete Leistungsbeschreibung ist vom Vertragspartner auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Falls innerhalb von zwei Wochen bei PAWAQ einlangend keine Beanstandung dieser Leistungsbeschreibung durch den Vertragspartner erfolgt, gilt diese Leistungsbeschreibung als genehmigt. Später auftretende Änderungswünsche werden nur zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen durchgeführt.

6.5 Erstellte Software- bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das betroffene Programmpaket einer Programmabnahme, die spätestens zwei Wochen ab Lieferung durch den Vertragspartner zu erfolgen hat. Diese Programmabnahme wird in einem Protokoll vom Vertragspartner bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der genehmigten Leistungsbeschreibung mittels der zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Vertragspartner den Zeitraum von zwei Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.

6.6 Bei der Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der Vertragspartner mit der Bestellung, Kenntnis über den jeweiligen Leistungsumfang der bestellten Programme zu haben. Der Vertragspartner ist darüber hinaus verpflichtet, sich vor Bestellung die entsprechende Kenntnis über den Leistungsumfang zu verschaffen.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1 Der Vertragspartner erwirbt das Eigentum an von PAWAQ gelieferten Produkten und sonstigen Sachen sowie auch an allen anderen Rechten erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Preises. Zuvor hat der Vertragspartner ein vorläufiges, rein schuldrechtliches Nutzungsrecht.

7.2 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung oder im Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Vertragspartner ist PAWAQ berechtigt, die Vorbehaltsware zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet.

7.3 Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Vorbehaltsware durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von PAWAQ hinzuweisen und PAWAQ unverzüglich zu verständigen. Alle der PAWAQ durch solche Zugriffe Dritter entstehenden Kosten und Schäden hat der Vertragspartner zu verantworten.

8. ANSPRECHPARTNER

8.1 PAWAQ und der Vertragspartner stellen für die gesamte Vertragslaufzeit die erforderliche Anzahl, sofern nichts anderes vereinbart ist mindestens jedoch zwei, an kompetenten und entscheidungsbefugten Ansprechpartnern bereit. Für die Leistungsdurchführung notwendige Entscheidungen trifft der Vertragspartner unverzüglich nach Mitteilung des Entscheidungsbedarfs durch PAWAQ.

8.2 Der Vertragspartner trägt dafür Sorge, dass die von ihm benannten Ansprechpartner oder die von diesem bevollmächtigten Personen autorisiert sind, verbindliche Erklärungen an PAWAQ abzugeben.

8.3 Die Ansprechpartner sind in den abzuschließenden Verträgen jeweils konkret festzulegen und zu benennen.

9. LEISTUNGSERBRINGUNG/LIEFERUNG

9.1 Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind grundsätzlich unverbindlich. Anderes gilt nur dann, wenn PAWAQ Liefer- und Leistungszeitpunkte ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt hat. Fixtermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

9.2 Vereinbarte Termine basieren auf einer Schätzung nach bestem Wissen und Gewissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Im Falle einer Überziehung der vereinbarten Termine, hat der Vertragspartner PAWAQ eine angemessene Nachfrist zu gewähren.

9.3 Liefer- oder Leistungsfristen sind für die Vertragsleistungen von PAWAQ mit Beginn der Lieferung oder Leistung eingehalten. Ein Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Der Abschluss von Versicherungen erfolgt nur auf schriftlichen Wunsch und Kosten des Vertragspartners.

9.4 Soweit nicht explizit Gegenteiliges vereinbart ist, erbringt PAWAQ sämtliche Vertragsleistungen zu den Geschäftszeiten von PAWAQ. Die konkreten Geschäftszeiten von PAWAQ können unter nachstehendem Link abgerufen werden: https://www.pawaq.at

9.5 Für die Leistungserbringung außerhalb der Geschäftszeiten von PAWAQ werden Zuschläge erhoben. Diese sind gesondert zu vereinbaren.

9.6 Allfällige im Zusammenhang mit der Lieferung oder Leistungserbringung erforderliche behördliche Genehmigungen oder Genehmigungen Dritter sind vom Vertragspartner zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist entsprechend und kann dies nicht zum Verzug von PAWAQ führen. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung von PAWAQ, insbesondere notwendig werdende Anpassungen auf eine angemessene Liefer- bzw. Leistungsfrist gelten vom Vertragspartner als vorweg genehmigt. PAWAQ ist berechtigt Teil- oder Vorlieferungen vorzunehmen. Bei Vereinbarung einer Lieferung auf Abruf, gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.

9.7 Im Falle von höherer Gewalt wird der Vertragspartner, wenn der jeweilige Vertragspartner sich darauf berufen will, innerhalb von 3 Monaten nach Eintreten des die höhere Gewalt verursachenden Ereignisses dem anderen Vertragspartner schriftlich darüber benachrichtigen. Höhere Gewalt im Sinne dieses Vertrages bedeutet jeder Einfluss oder Umstand, der nach Vertragsunterzeichnung eintritt und der außerhalb der Verantwortlichkeit der Vertragspartner liegt. Dazu gehören unter anderem Arbeitskampf, Streik und Aussperrung; hoheitlicher Eingriffe; Krieg, Mobilmachung, Revolutionen oder Aufstände; Naturkatastrophen; Feuer; Erdbeben; Sabotage und Terrorismus; Embargo; Zusammenbruch oder größere Reparatur einer wesentlichen Maschine oder Gerätschaft, die direkt und unentbehrlich bei der Herstellung der Lieferungen verwendet wird; Störung der Stromversorgung; Ausfall von Transportmitteln; Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen; Transportunfälle oder –verzögerungen; Sonstige unbeherrschbare Ereignisse, wie Bomben, etc.; Akte, Unterlassungen oder Interventionen staatlicher Stellen, die mit der rechtzeitigen Erteilung von Lizenzen, Genehmigungen oder Freigaben befasst sind, einschließlich etwaiger Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss, sowie Verzögerungen bei der Erlangung solcher Lizenzen, Genehmigungen oder Freigaben.

9.8 Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellter Unterlagen vom Vertragspartner bzw. der Sphäre des Vertragspartners entstammenden Dritten entstehen, sind von PAWAQ nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von PAWAQ führen. Daraus resultierende Mehrkosten werden von PAWAQ in Rechnung gestellt.

10. CHANGE REQUESTS

10.1 Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen („Change Request“). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.

11. VERTRAGSLAUFZEIT/KÜNDIGUNG

11.1 Verträge mit PAWAQ sind grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und treten mit dem Tag der firmenmäßigen Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft, soweit nicht ein abweichender Leistungsbeginn bzw. ein abweichendes Leistungsende vertraglich geregelt ist.

11.2 Sofern im abgeschlossenen Vertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde, kann der abgeschlossene Vertrag von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres aufgekündigt werden, frühestens aber zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

11.3 PAWAQ ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und PAWAQ aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.

11.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt. PAWAQ ist insbesondere dann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Vertragspartner trotz Mahnung und Nachfristsetzung von 1 Woche mit fälligen Zahlungen aus einem abgeschlossenen Vertrag mehr als 2 Wochen in Verzug ist. Darüber hinaus ist PAWAQ auch bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten durch den Vertragspartner, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, bei einer Verlegung des seinen Firmen bzw. Wohnsitz des Vertragspartners ins Ausland oder im Falle jeder gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßenden Servicenutzung durch den Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

11.5 Stellt der zur außerordentlichen Kündigung berechtigende Grund ein schuldhaftes und zugleich vertragswidriges Verhalten dar, so hat PAWAQ Anspruch auf Schadenersatz.

11.6 Kündigungserklärungen und Nachfristsetzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausschließlich der Schriftform.

11.7 PAWAQ und der Vertragspartner werden im Falle der Beendigung eines Vertragsverhältnisses zusammenwirken, um die ordnungsgemäße Überleitung der zu erbringenden Vertragsleistungen auf den Vertragspartner oder auf einen vom Vertragspartner autorisierten Dritten zu ermöglichen. Bei Vertragsbeendigung hat der Vertragspartner unverzüglich sämtliche ihm von PAWAQ überlassene Unterlagen und Dokumentationen an PAWAQ zurückzustellen. Ebenso hat PAWAQ bei Vertragsbeendigung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Vertragspartner zu übergeben oder zu vernichten. Hinsichtlich der Beendigungsunterstützung und deren Vergütung ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

12. GEWÄHRLEISTUNG

12.1 PAWAQ gewährleistet grundsätzlich die ordnungsgemäße Durchführung der Vertragsleistungen und haftet dafür, dass die Vertragsleistungen jenen Leistungen entsprechen, welche zwischen den Vertragsparteien vereinbart oder vorausgesetzt wurden. Ohne ausdrückliche schriftliche Zusage leistet PAWAQ keine Gewähr dafür, dass die Vertragsleistung für die Zwecke des Vertragspartners wirtschaftlich oder technisch brauchbar ist.

12.2 Die von PAWAQ geschuldeten Vertragsleistungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Überlassung dem vertraglich vereinbarten Verwendungszweck unter praktischen Gesichtspunkten entsprechen. Eine Funktionsbeeinträchtigung eines Systems, die aus Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung oder ähnlichem resultiert, stellt keinen Mangel dar. Im Übrigen bleibt eine unerhebliche Minderung der Qualität unberücksichtigt. Der Vertragspartner hat die von PAWAQ ausgeführten Vertragsleistungen umgehend nach Leistungserbringung auf Mängel und Qualität zu prüfen. Offensichtliche Mängel muss der Vertragspartner PAWAQ innerhalb einer Woche schriftlich rügen. Die Rüge ist bei PAWAQ anzumelden und darf eine solche Mängelrüge nur von einer fachkundigen und autorisierten Person des Vertragspartners vorgenommen werden. Meldungen auf sonstige Weise gelten nur dann als erfolgt, wenn PAWAQ diese unverzüglich schriftlich oder per E-Mail bestätigt hat. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der Vertragspartner. Unterlässt der Vertragspartner eine derartige Mängelrüge, treten die Rechtsfolgen gemäß § 377 Abs 2 UGB ein. Hinsichtlich allfällig später hervorkommender Mängel wird auf die Bestimmung des §377 Abs 3 UGB verwiesen, wobei hier ebenfalls eine Frist von 1 Woche als vereinbart gilt.

12.3 Der Vertragspartner hat die von PAWAQ ausgeführten Vertragsleistungen umgehend nach Leistungserbringung auf Mängel und Qualität zu prüfen. Offensichtliche Mängel muss der Vertragspartner PAWAQ innerhalb einer Woche schriftlich rügen. Die Rüge ist bei PAWAQ anzumelden und darf eine solche Mängelrüge nur von einer fachkundigen und autorisierten Person des Vertragspartners vorgenommen werden. Meldungen auf sonstige Weise gelten nur dann als erfolgt, wenn PAWAQ diese unverzüglich schriftlich oder per E-Mail bestätigt hat. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der Vertragspartner. Unterlässt der Vertragspartner eine derartige Mängelrüge, treten die Rechtsfolgen gemäß § 377 Abs 2 UGB ein. Hinsichtlich allfällig später hervorkommender Mängel wird auf die Bestimmung des § 377 Abs 3 UGB verwiesen, wobei hier ebenfalls eine Frist von 1 Woche als vereinbart gilt.

12.4 Die Verbesserung von Mängeln erfolgt nach Wahl von PAWAQ durch Beseitigung/Behebung des Mangels, (Nach-) Lieferung eines mangelfreien Programmes oder anderer Produkte oder durch Aufzeigen von Möglichkeiten, wie der Mangel oder die Auswirkungen des Mangels vermieden werden können. Die Mängelbeseitigung durch PAWAQ kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen an den Vertragspartner erfolgen. Der Vertragspartner wird zur Untersuchung bzw. Mängelbehebung alle erforderlichen Maßnahmen setzen bzw. im notwendigen Ausmaß mitwirken. Liegt kein Mangel vor, hinsichtlich dessen PAWAQ gewährleistungspflichtig ist, ersetzt der Kunde PAWAQ die entstandenen Kosten. Eine Behebung eines allfälligen Mangels durch den Vertragspartner selbst ist ausgeschlossen.

12.5 Ein gleichwertiger neuer Programmstand oder der gleichwertige vorhergehende Programmstand, der die Mängel nicht enthalten hat, ist vom Vertragspartner zu übernehmen, es sei denn, dies ist für ihn unzumutbar.

12.6 PAWAQ ist innerhalb einer angemessenen Frist zu mindestens zwei Verbesserungsversuchen berechtigt. Das Fehlschlagen eines zweiten Verbesserungsversuches bedeutet nicht zwingend das endgültige Fehlschlagen der Verbesserung. Der Vertragspartner und PAWAQ werden angesichts der Umstände des Einzelfalles Bemühungen setzen, hinsichtlich weiterer Verbesserungsversuche eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

12.7 Im Falle des endgültigen Scheiterns einer Fehlerbeseitigung (Verbesserung) wird PAWAQ dem Vertragspartner dies bekanntgeben und diesen auffordern, innerhalb angemessener Frist die weitere Vorgehensweise festzulegen. Dem Vertragspartner steht nach endgültig fehlgeschlagener Verbesserung wahlweise zu, den vereinbarten Preis bzw. die vereinbarte Vergütung angemessen herabzusetzen oder eine Aufhebung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Liegt jedoch ein bloß geringfügiger Mangel vor, ist der Vertragspartner auf die Preisminderung beschränkt.

12.8 Für Fehler von Standardsoftware bzw. nicht von PAWAQ produzierter Software gelten die Regelungen für Mängelrechte des entsprechenden Lizenzvertrages bzw. des Vertrages über den Erwerb von Updates zu den jeweiligen Produkten. Für die fehlerfreie Funktion solcher Software in bestimmten Kombinationen und Anwendungen leistet PAWAQ nur dann Gewähr, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde. Während der Gewährleistungszeit erhält der Vertragspartner auf Anforderung kostenlose Ergänzungsversionen (Fehlerkorrekturen des Software-Herstellers) der Software einschließlich dazugehöriger Dokumentation. Dazu gehören nicht neuere Versionen der Software, die funktionale Verbesserung der lizenzierten Software enthalten. Die Installation von Ergänzungsversionen erfolgt durch den Vertragspartner und ist nicht durch die Gewährleistung abgedeckt. Software-Unterstützung vor Ort durch PAWAQ ist ebenfalls nicht durch die Gewährleistung abgedeckt.

12.9 Für die Erstellung von Modulen (individuell erstellte oder angepasste Software) gelten die Mängelrechte aus dem diesbezüglich abgeschlossenen Vertrag. PAWAQ wird in diesem Zusammenhang auftretende Fehler bei den von ihr erstellten Programmmodulen schnellstmöglich beseitigen. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, wird PAWAQ eine akzeptable Ausweichlösung entwickeln.

12.10 Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Mängel, welche auf eine unsachgemäße bzw. nicht sorgfältige Bedienung, geänderte Systemkomponenten, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel oder unübliche Systemeingriffe durch den Vertragspartner oder Dritte zurückzuführen sind. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Vertragspartners ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. PAWAQ übernimmt weiters keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf die Verwendung ungeeigneter Datenträger, Hardware, Software, anormale bzw. unübliche Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichung von den Installations- und Lagerbedingungen), unsachgemäßer Gebrauch oder Umbauten durch den Vertragspartner oder Dritte, atmosphärische oder statische Entladung, Virenbestand, natürlichen Verschleiß sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. In diesen Fällen gelten die von PAWAQ erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. PAWAQ wird auf Wunsch des Vertragspartners eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.

12.11 Zwischen PAWAQ und dem Vertragspartner gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 (sechs) Monaten als vereinbart. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Vertragsleistung zu laufen und muss bei sonstiger Verjährung binnen dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus hat stets der Vertragspartner den Beweis dafür zu erbringen, dass die Mangelhaftigkeit der erbrachten Vertragsleistung bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag.  Zudem wird die Rückgriffsmöglichkeit auf PAWAQ gemäß § 933b ABGB ausgeschlossen. Für allfällige dem Vertragspartner von PAWAQ überlassene Hardwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte.

12.12 Unterlässt der Vertragspartner die Abnahme der Vertragsleistungen aus einem anderen Grund als wegen eines nicht geringfügigen Mangels, der die Nutzung der Vertragsleistung schwer einschränkt oder unmöglich macht, obwohl PAWAQ die Abnahmebereitschaft erklärt hat, so gilt die Vertragsleistung vier Wochen nach vorgenannter Erklärung als ordnungsgemäß abgenommen. Ein nicht geringfügiger Mangel liegt vor, wenn der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Die Hilfestellung und Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von PAWAQ gegen gesonderte Verrechnung durchgeführt. Dies gilt insbesondere für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen und sonstige Eingriffe vom Vertragspartner selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

12.13 Soweit Auftragsgegenstand die Änderung oder Ergänzung bestehender Vertragsleistungen von PAWAQ ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf diesen aktuellen Vertragsgegenstand. Die Gewährleistung für die ursprüngliche Vertragsleistung lebt dadurch nicht wieder auf.

12.14 Offenbare Unrichtigkeiten (Schreib-, Rechen-, Formfehler etc.) in Notizen, Protokollen, Berechnungen etc. können von PAWAQ jederzeit berichtigt werden. Ein Anspruch auf Beseitigung solcher offensichtlicher Mängel ist ausgeschlossen, wenn sie nicht in der Gewährleistungsfrist schriftlich gegenüber PAWAQ geltend gemacht werden.

13. HAFTUNG

13.1 PAWAQ haftet für von ihr nachweislich verschuldeten Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von PAWAQ durch beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet PAWAQ unbeschränkt.

13.2 Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.

13.3 Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

13.4 Sofern PAWAQ das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt PAWAQ diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

13.5 Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 12.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,–. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.

14. ABWERBUNG

14.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, für die Dauer eines mit PAWAQ abgeschlossenen Vertrages und darüber hinaus für weitere zwölf Monate keine Mitarbeiter von PAWAQ ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von PAWAQ direkt oder indirekt abzuwerben. Dies gilt auch für die Abwerbung von PAWAQ-Subauftragnehmern oder deren Mitarbeiter durch den Vertragspartner.

14.2 Im Falle der Nichteinhaltung dieser Bestimmung ist der Vertragspartner zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 56.000 verpflichtet. Die Geltendmachung eines dieser Vertragsstrafe übersteigenden Schadens bleibt davon unberührt.

15. DATENSCHUTZ

15.1 Im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen wird PAWAQ die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG 2000) einhalten.

15.2 Im Falle einer Auftragsverarbeitung gemäß DSGVO durch PAWAQ als Auftragsverarbeiter und dem Auftraggeber als Verantwortlichen, bilden die jeweils aktuell gültigen und auf der PAWAQ-Unternehmenshomepage publizierten „Allgemeinen Datenschutzbedingungen“ der PAWAQ respektive eine gesondert abzuschließende, individuelle „Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung“ einen integralen, mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mitgeltenden Bestandteil aller im Zuge der Leistungserbringung durch PAWAQ vom Auftraggeber genutzten Produkte und Dienstleistungen bzw. bestehenden und zukünftigen Verträge zwischen PAWAQ und dem Auftraggeber und somit ein verbindliches, schriftliches Rechtsinstrument entsprechend Artikel 28 (2) und (9) DSGVO.  Damit ist eine DSGVO-konforme Zusammenarbeit bei der Auftragsverarbeitung für beide Vertragspartner sichergestellt.

16.  GEHEIMHALTUNG

16.1 Die Vertragspartner vereinbaren über Einzelheiten der abgeschlossenen Verträge sowie über vertrauliche Informationen betreffend technische, geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten bedingungslos und unbefristet (d.h. auch nach Beendigung der jeweils abgeschlossenen Verträge) Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren, soweit sie nicht allgemein oder dem Empfänger auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder von dem Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu offenbaren sind.

16.2 Subauftragnehmer von PAWAQ gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

16.3 Gleiches gilt für PAWAQ oder Dritte betreffende personenbezogene Daten, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Vertrag von PAWAQ zur Kenntnis gelangen. Der Vertragspartner hat alle diese Informationen und Ergebnisse insbesondere vor dem Zugriff Dritter zu schützen, das Datengeheimnis nach § 15 DSG 2000 einzuhalten und seine damit befassten Mitarbeiter bzw. etwaige Dritte gleichfalls zur entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.

17. RÜCKTRITT

17.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit/Leistungszeit von 12 Wochen durch grobes Verschulden von PAWAQ ist der Vertragspartner berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer vom Vertragspartner zu setzenden angemessenen, jedenfalls aber mindestens zwei Wochen betragenden Nachfrist, die vereinbarte (Teil-) Leistung nicht erbracht wird und den Vertragspartner daran kein Verschulden trifft.

17.2 Ansonsten sind Stornierungen durch den Vertragspartner nur mit schriftlicher Zustimmung von PAWAQ möglich. Ist PAWAQ mit einer solchen einvernehmlichen Vertragsauflösung einverstanden, ist PAWAQ berechtigt, neben den erbrachten Vertragsleistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 40% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. Dieselben Regelungen gelten auch, wenn der Vertragspartner Handlungen setzt, die PAWAQ zu einem Vertragsrücktritt berechtigen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche von PAWAQ bleiben hiervon unberührt.

17.3 Sollte sich außerdem im Zuge der Vertragsausführung herausstellen, dass die Vertragsausführung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist PAWAQ verpflichtet, dies dem Vertragspartner sofort anzuzeigen. Jede Partei ist in diesem Fall berechtigt, vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von PAWAQ aufgelaufenen Kosten und Spesen gemäß vorzulegender, interner Projektabrechnung sind in diesem Fall vom Vertragspartner zu ersetzen, soweit PAWAQ kein grobes Verschulden an der eingetretenen Unmöglichkeit trifft.

18. RECHTSNACHFOLGE

18.1 PAWAQ ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner auf ein anderes Unternehmen zu übertragen. Dem Vertragspartner erwächst aus Anlass einer solchen Übertragung kein Kündigungsrecht. Hingegen darf der Vertragspartner alle Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner nur mit schriftlicher Zustimmung von PAWAQ übertragen, abtreten oder sonst in irgendeiner Art und Weise weitergeben.

18.2 Jegliche Änderung der Beteiligungsverhältnisse, sowie eine Veräußerung des Unternehmens des Vertragspartners berechtigt PAWAQ, die jeweils abgeschlossenen Verträge aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

19. SCHRIFTFORM

19.1 Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen eines mit PAWAQ abgeschlossenen Vertrages müssen schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel. Einseitige Erklärungen bedürfen der nachweislichen Zustellung.

20. ANWENDBARES RECHT/GERICHTSSTAND

20.1 Es kommt österreichisches Recht zur Anwendung, unter Ausschluss solcher Rechtsnormen, die auf das Recht anderer Staaten verweisen. Die Anwendung der Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

20.2 Zur Entscheidung von Streitigkeiten, insbesondere über das Zustandekommen eines Vertrages oder über die sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche, ist ausschließlich das jeweils sachlich zuständige Gericht in Wien / Österreich am Standort des Unternehmens zuständig.

21. MEDIATIONSKLAUSEL

21.1 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

21.2 Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

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22. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

21.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages als unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen werden einvernehmlich durch eine wirksame oder durchführbare Regelung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

22.2 Die Vertragserfüllung seitens PAWAQ steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

22.3 Die Verhandlungs- und Vertragssprache ist Deutsch. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass sowohl Fachtermini als auch Software in englischer Sprache abgefasst sein können.

Wien, Stand 1.10.2021